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1. Er muss folgende Datenfelder enthalten:
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2. Die Lieferpapiere sind dem Frachtführer separat auszuhändigen.
Eine weitere Kopie ist außen am Ladungsträger/Packstück sichtbar und geschützt anzubringen.
3. Für jede Bestellung ist ein separater Lieferschein auszustellen.
4. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass das beauftrage Transportunternehmen die Abladestelle auf den
Frachtpapieren korrekt ausweist.
5. Die Abladestelle wird in der BST-Bestellung definiert
1. Bauteilschutz
Die Verpackung muss die Teile sauber, korrosionsfrei und frei von Beschädigungen halten sowie für die jeweilige
Transportart geeignet sein. Darüber hinaus gehende Anforderungen an die Verpackung werden durch Angabe in den
Bestellungen oder in den Verpackungsblättern definiert.
2. Kennzeichnung
a.) Die Kennzeichnung des Ladungsträgers muss nach VDA Empfehlung 4902 erfolgen.
In jedem Fall muss die Kennzeichnung folgende Datenfelder enthalten:
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nummer Ladungsträger |
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Beispiel:

b) Die Unterverpackung/ der Kleinladungsträger muss folgende Kennzeichnung aufweisen:
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c) Die Kennzeichnung muss an der Seite des Ladungsträgers bzw. der Umverpackung gut lesbar angebracht sein
d) Die Kennzeichnung von KLTs ist in den dafür vorgesehen Taschen anzubringen.
Die Kennzeichnung von Kartons ist aufzukleben
e) Wird der Materialsendung ein Prüfzertifikat beigefügt, so ist dieses aussen am Ladungsträger / Packstück sichtbar
und gut geschützt anzubringen
f) Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften müssen Gefahrgüter bzw. Gefahrstoffe gekennzeichnet sein
g) Für den Aufbau der in den Etiketten verwendeten Barcodes gibt es eine gesonderte Beschreibung, die im Bedarfsfall
zur Verfügung gestellt wird.
h) Teile mit einer Verfallszeit von weniger als einem Jahr müssen an der Verpackung oder am Bauteil selbst mit dem
Verfallsdatum gekennzeichnet sein.
3. Handling
a) Ladungsträger und Packstücke mit einem Gewicht von mehr als 25 kg müssen unterfahrbar sein
(min 100 mm Unterfahrhöhe). Für Unterverpackung / Kleinladungsträger gilt ein Maximalgewicht von 15 kg.
Für KLT- und Kartongebinde gilt eine Maximalhöhe von 1 m .
b) Bei Sendungen mit mehreren Sachnummern pro Ladungsträger muss jede Sachnummer separat verpackt,
gekennzeichnet und einzeln transportierbar sein.
c) Um die Stapelbarkeit zu gewährleisten, dürfen Bauteile nach oben nicht aus einer Gitterbox hinausragen.
Bei seitlichem Herausragen muss ein Anfahrschutz angebracht werden.
d) Elektronikbaugruppen / -bauteile müssen nach den ESD- Richtlinien verpackt werden.
4. Entsorgung der Verpackung
a) Bei der Verwendung von Einweg-Verpackungen sind diese gewichts- und volumenmäßig auf ein Minimum zu beschränken.
b) Grundsätzlich ist die Verpackungsverordnung 1991 über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen
zu beachten und nur umweltverträgliche und stofflich verwertbare Materialien zu verwenden.
c) Materialkombinationen (z.B. Eisenklammern, Nägel in Holz) sind auf ein Minimum zu beschränken und müssen
nach Gebrauch einfach trennbar sein.
d) Verpackungskennzeichnung dürfen die Recyclingfähigkeit nicht beeinträchtigen (z.B. kein PVC-Aufkleber auf Kartonagen).
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